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   BayObLG, 07.04.1989 - BReg. 1a Z 9/88   

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BayObLG, 07.04.1989 - BReg. 1a Z 9/88 (https://dejure.org/1989,1083)
BayObLG, Entscheidung vom 07.04.1989 - BReg. 1a Z 9/88 (https://dejure.org/1989,1083)
BayObLG, Entscheidung vom 07. April 1989 - BReg. 1a Z 9/88 (https://dejure.org/1989,1083)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins an ein katholisches Kinderheim wegen Erbeinsetzung bei Vorhandensein von mehreren gesetzlichen Erben nach Erbenermittlung; Vorliegen eines endgültigen Testaments oder Testamentsentwurfs bei Vorhandensein mehrerer Urkunden; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1092
  • MDR 1989, 821
  • FamRZ 1989, 1124
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81

    Einziehung eines Erbscheins; Beschränkende Angaben über die Ernennung eines

    Auszug aus BayObLG, 07.04.1989 - BReg. 1a Z 9/88
    Um als wirksame letztwillige Verfügung gelten zu können, muß die niedergelegte Erklärung auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruhen (BayObLGZ 1953, 195/199 und 1982, 59/64, jeweils m.w.Nachw.; Palandt/Edenhofer BGB 48. Aufl. Anm. 2, MünchKomm/Burkart BGB Rn. 5, Soergel/Harder BGB 11. Aufl. Rn. 7, jeweils zu § 2247).

    Daher muß außer Zweifel stehen, daß der Erblasser die Urkunde als seine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat und sich dessen bewußt war, diese könne als sein Testament angesehen werden (BayObLGZ 1970, 173/178 und 1982, 59/64 m.w.Nachw.).

    Die Frage, ob der Erblasser im Einzelfall ernstlich eine letztwillige Verfügung hat treffen wollen, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist vom Gericht der Tatsacheninstanz im Weg der Auslegung ( § 133 BGB ) unter Heranziehung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen und zu beurteilen (BGH LM Nr. 1 zu BGB § 133 B; WM 1980, 1039 f.; BGH NJW 1983, 672/673; BayObLGZ 1970, 173/179 und 1982, 59/64).

    Zwar wird angenommen, beim Vorliegen eines äußerlich formgerechten Testaments spreche eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, daß der Erblasser das Schriftstück als Testament angesehen hat (vgl. BayObLGZ 1982, 59/64; Staudinger/Firsching BGB 12. Aufl. Rn. 11, Soergel/Harder Rn. 9, jeweils zu § 2247).

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BayObLG, 07.04.1989 - BReg. 1a Z 9/88
    Die Frage, ob der Erblasser im Einzelfall ernstlich eine letztwillige Verfügung hat treffen wollen, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist vom Gericht der Tatsacheninstanz im Weg der Auslegung ( § 133 BGB ) unter Heranziehung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen und zu beurteilen (BGH LM Nr. 1 zu BGB § 133 B; WM 1980, 1039 f.; BGH NJW 1983, 672/673; BayObLGZ 1970, 173/179 und 1982, 59/64).
  • BayObLG, 02.08.1984 - BReg. 1 Z 45/84

    Beschwerde; Erbe; Erbschein; Vorbescheid; Überprüfbarkeit; Beschwerdegericht

    Auszug aus BayObLG, 07.04.1989 - BReg. 1a Z 9/88
    Die nicht näher begründete Feststellung des Landgerichts, die Schriftstücke stellten keine unbeachtlichen Testamentsentwürfe dar, unterliegt daher der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts nur daraufhin, ob das Landgericht den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht ( § 12 FGG ; §§ 2359, 2361 Abs. 3 BGB ), bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt ( §§ 23, 25 FGG ) und dabei nicht gegen die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1984, 208/211).
  • BayObLG, 27.10.1999 - 3Z BR 282/99

    Für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse

    Dies führt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da der Senat die erforderlichen Feststellungen, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf, auf der Grundlage des gesamten Akteninhalts (vgl. BGHZ 35, 135/142 f.; BayObLG FamRZ 1996, 1370/1371) treffen kann und den Sachverhalt eigenständig würdigen darf (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 1092/1093).
  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09

    Abschiebungshaftverfahren: Haftanordnung ohne vollständigen Antrag der

    (3) Da hier aus den Verfahrensakten, die der Senat seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 1092; Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 27 Rdn. 90; Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 74 Rdn. 27), nicht ersichtlich ist, dass ein vollständiger Haftantrag vorlag oder gestellt wurde, ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, dass er fehlte.
  • BayObLG, 04.02.2000 - 1Z BR 16/99

    Voraussetzungen des Testierwillens

    Daher muß außer Zweifel stehen, daß der Erblasser die Urkunde als seine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat (BayObLG FamRZ 1989, 1124/1225; Rpfleger 1999, 184).

    Es handelt sich um eine im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage, die vom Tatrichter im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) unter Heranziehung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen ist (BayObLGZ 1970, 173/179; Rpfleger 1980, 189/190; FamRZ 1989, 1124/1125; …

    Auch bei Einhaltung der Form im übrigen muß ein mit "Testament" oder "Mein letzter Wille" überschriebenes Schriftstück noch nicht als endgültige letztwillige Verfügung betrachtet werden, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte eine andere Beurteilung als naheliegend erscheinen lassen (BayObLG FamRZ 1989, 1124/1125).

    Diese Erklärungen können daher weder Grundlage einer Erbscheinserteilung sein (vgl. KG FamRZ 1991, 486/487 f.; BayObLG FamRZ 1989, 1124/1125; BayObLGZ 1970, 173/181), noch kann mit ihnen die Einziehung eines Erbscheins begründet werden, wenn dieser nur dann unrichtig wäre, falls es sich bei diesen Erklärungen um letztwillige Verfügungen handelte.

  • OLG Zweibrücken, 19.12.2001 - 3 W 272/01

    Vereinsrecht: Beschwerde gegen Zurückweisung der Anregung auf Einleitung eines

    Die - vom Landgericht auszugsweise wiedergegebene und auch im übrigen vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht zu berücksichtigende (vgl. BayObLGZ 1984, 178, 180; BayObLG NJW-RR 1989, 1092; Keidel/Kahl aaO § 27 Rdnr. 42) - Einladung vom 15. Juni 2001 zur außerordentlichen Mitgliederversammlung am 3. Juli 2001 (Bl. 597 d.A.) kündigte eine Entscheidung über die Ausschließung der Beteiligten zu 1) - oder doch zumindest eines Mitgliedes (RG Recht 1909 Nr. 1960) - nicht an.
  • OLG Köln, 22.02.2016 - 2 Wx 12/16

    Erbe der Soraya

    Auch bei Einhaltung der Form im Übrigen muss ein mit "Testament" oder "Mein letzter Wille" überschriebenes Schriftstück noch nicht als endgültige letztwillige Verfügung betrachtet werden, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte eine andere Beurteilung als naheliegend erscheinen lassen (BayObLG, FamRZ 2000, 1251 ff.; BayObLG, FamRZ 1999, 534 f.; BayObLG, FamRZ 1989, 1124 ff.).
  • BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 214/00

    Wertungskriterien für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer

    Der Senat kann die erforderlichen Feststellungen anhand der Akten und veröffentlichter Vorschriften selbst treffen, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedarf, und darf deshalb den Sachverhalt eigenständig würdigen (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 1092/1093).
  • BayObLG, 02.10.1998 - 1Z BR 95/98

    Handschriftliche Vollmacht als bloße Ankündigung

    Ob ein solcher ernstlicher Testierwille vorgelegen hat, ist im Weg der Auslegung (§ 133 BGB ) unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen (vgl. zu allem BayObLGZ 1970, 173/178 und 1982, 59/64, BayObLG FamRZ 1989, 1124/1125, Palandt/Edenhofer BGB 57. Aufl. § 2247 Rn. 2; siehe auch OLG Köln FamRZ 1995, 1301 ).

    Die Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur auf Rechtsfehler überprüft werden (BayObLG FamRZ 1989, 1124/1125 und 1997, 251/252; näher Senatsbeschluß vom 18.12.1991 Az. BReg. 1Z 45/91, insoweit in FamRZ 1992, 724 nicht abgedruckt).

  • BayObLG, 28.03.2001 - 2Z BR 1/01

    Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung

    Nach dem unzweideutigen, vom Senat verwertbaren Akteninhalt (Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 42; BayObLG NJW-RR 1989, 1092) war die Erstellung des Balkons am 22.8.1993 vom Landratsamt bauaufsichtlich genehmigt worden.
  • BayObLG, 19.06.2002 - 3Z BR 95/02

    Entlassung des Betreuers wegen mangelnder Eignung - verspätete Abgabe der

    So können nicht festgestellte, sich aber aus dem Akteninhalt unzweideutig ergebende Tatsachen durch das Rechtsbeschwerdegericht herangezogen werden (BayObLGZ 1984, 178/180; BayObLG FamRZ 1989, 1124/1125; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 38; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 42) sowie Tatsachen, bei denen in der Beschwerdeentscheidung nicht gerechtfertigt ist, warum sie trotz Aktenwidrigkeit der Entscheidung zugrundegelegt worden sind (vgl. BayObLG Rpfleger 1997, 436; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 27 FGG Rn. 23; Jansen aaO § 27 Rn. 43; Keidel/Kahl aaO § 27 Rn. 44).
  • OLG Hamm, 27.06.2000 - 15 W 13/00

    Oberschrift, Selbstbenennung auf Briefumschlag des Testaments

    Der vorliegende Fall ist nicht ansatzweise vergleichbar mit den von der Rechtsbeschwerde für sich in Anspruch genommenen Fallgestaltungen, in denen der Erblasser durch Zusammenführung und Durchnumerieren jeweils handschriftlich verfaßter und unterzeichneter Blätter deutlich macht, daß es sich insgesamt um seinen letzten Willen handelt (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 581, 582; siehe ferner BayObLG NJW-RR 1989, 1092).
  • OLG Hamm, 03.11.1999 - 15 W 289/99

    Zulässige Bezugnahme in einem privatschriftlichen Testament

  • BayObLG, 20.02.2002 - 3Z BR 380/01

    Keine Amtsauflösung bei Verlegung der GmbH-Geschäftsräume

  • BayObLG, 19.03.1998 - 1Z BR 82/97

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis kinderloser Ehegatten

  • BayObLG, 18.05.2004 - 1Z BR 7/04

    Ermittlung des Testierwillens - Gerichtliche Aufklärungspflicht hinsichtlich

  • OLG Hamburg, 04.11.2002 - 2 Wx 32/02

    Erstattung von Handwerker- und Reisekosten

  • OLG Hamm, 07.09.1999 - 15 W 173/99

    Beurkundung eines Testaments bei Sprechunfähigkeit des Erblassers

  • BayObLG, 29.06.2001 - 3Z BR 98/01

    Schongrenze des vom Betreuten für die Vergütung des Betreuers einzusetzenden

  • BayObLG, 05.02.1992 - BReg. 1 Z 28/91

    Prüfung der Echtheit eines Testaments; Beschwerdeberechtigung bezüglich der

  • OLG Zweibrücken, 23.04.2002 - 3 W 66/02

    Abschiebungshaftverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach der

  • BayObLG, 13.06.1996 - 1Z BR 132/95

    Auslegung mehrerer nacheinander errichteter gemeinschaftlicher Testamente

  • BayObLG, 29.10.1991 - BReg. 1 Z 2/91

    Umdeutung; Formnichtig; Gemeinschaftliches Testament; Einzeltestament; Verfügung;

  • BayObLG, 10.02.1992 - BReg. 1 Z 57/91

    Nachweis eines Widerrufs durch Vernichtung eines Testaments durch eine dritte

  • BayObLG, 01.12.1999 - 3Z BR 304/99

    Einwilligungsvorbehalt bei einer Betreuung

  • BayObLG, 17.06.1998 - 1Z BR 51/98

    Vergütung des Nachlasspflegers bei einem kleinen Nachlass

  • BayObLG, 17.02.1993 - 1Z BR 74/92

    Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins; Herstellung eines eigenhändigen

  • BayObLG, 18.12.1991 - BReg. 1 Z 45/91

    Feststellungslast für die Testierunfähigkeit eines Erblassers; Auswirkungen der

  • BayObLG, 14.05.1996 - 2Z BR 40/96

    Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Rücknahme eines Rechtsmittels

  • BayObLG, 03.08.1993 - 1Z BR 119/92

    Gemeinschaftliches Testament; Wirksame Testamentsunterschrift; Räumliche

  • BayObLG, 11.06.1991 - 1 BReg.Z 31/91

    Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung; Erbeinsetzung eines Freundes unter der

  • BayObLG, 29.05.1991 - BReg. 1 Z 8/91

    Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens; Vorüberlegungen/Entwurf eines

  • BayObLG, 28.12.1989 - BReg. 1a Z 33/89

    Anspruch auf Erteilung eines beantragten Erbscheins; Anforderungen an Nachweis

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